Die „Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen Westfalen – Lippe“ (agmav WESTFALEN-LIPPE) ist der Gesamtausschuss gemäß § 54 Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche. Zuständig für den Bereich der Diakonie, ist sie damit der landesweite Zusammenschluss der Mitarbeitervertretungen diakonischen Einrichtungen in Westfalen und Lippe.

Da in Religionsgesellschaften und ihren karitativen Einrichtungen das Betriebsverfassungsgesetz nicht gilt, übernehmen auf Basis eines Mitarbeitervertretungsgesetzes die Mitarbeitervertretungen (MAV) die Aufgaben von Betriebsräten.

Rund 130 000 Mitarbeitende wählen im Rheinland, Westfalen und Lippe jeweils in ihrer Gemeinde oder Einrichtung ihre Mitarbeitervertretung (MAV). Die drei Gliedkirchen, Ev. Kirche im Rheinland, Ev. Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche haben ein gemeinsames Diakonisches Werk RWL gebildet. Die agmav Westfalen-Lippe ist zuständig für die Rund 600 Mitarbeitervertretungen der diakonischen Mitgliedseinrichtungen in Westfalen und Lippe. Eine Mitgliederversammlung wählt jeweils im Jahr der MAV-Wahlen die 14 Mitglieder der agmav Westfalen, eine weitere Versammlung wählt ein Mitglied für den diakonischen Bereich der lippischen Landeskirche, so dass die agmav Westfalen-Lippe aus 15 Personen besteht. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. In einer Geschäftsordnung sind Struktur und Arbeitsweise der agmav Westfalen-Lippe festgelegt.

Historie

Die Gründung der „Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen in Westfalen“ (agmav) haben am 6. Dezember 1996 etwa 20 gewählte MitarbeitervertreterInnen aus Westfalen und Lippe in Bielefeld-Bethel vollzogen. Als Zusammenschluss der Mitarbeitervertretungen aus diakonischen Einrichtungen in Westfalen, genauer gesagt “im Bereich des Diakonischen Werks Westfalen”, sollte auch in Westfalen ein landesweiter Zusammenschluss gebildet werden. Vergleichbare „agmaven“ oder „Gesamtausschüssen“ gab es bereits seit Ende der 1970er Jahre in nahezu allen Gliedkirchen der EKD.

Seit der Gründung begehrte die agmav Westfalen eine klare Einbeziehung in kirchliche Prozesse und dafür auch eine entsprechende Ausstattung; üblicherweise wird das in den anderen Gliedkirchen der EKD durch eine Regelung im jeweiligen Einführungsgesetz / Übernahmegesetz zum Mitarbeitervertretungsrecht (zu §§ 54, 55 MVG.EKD) festgelegt. Entsprechende Anträge der agmav hatte die Kirchenleitung stets abgelehnt, lediglich das Diakonische Werk Westfalen (der Vorstandsvorsitzende) hat zeitweise eine kleine Mittelzuweisung übernommen.

Mit dem Beschluss der EKD zum 2. MVG, wurde in §54 die Einrichtung eines landeskirchlichen Gesamtausschusses nicht mehr ins Belieben der Landeskirchen gestellt sondern verbindlich vorgeschrieben. Die Synode der Ev. Kirche von Westfalen hat darum 2013 eine Ausführungsverordnung verabschiedet, so dass die Konstituierung eines westfälischen Gesamtausschusses 2014 möglich wurde.

Über Einzelheiten bzgl. Zusammenarbeit mit den Gliedkirchen und des Diakonischen Werkes, über Ausstattung mit Sachmitteln und Arbeitszeit etc. werden nach wie vor Gespräche geführt.