Wie auf unserer Mitgliederversammlung/Tagesfortbildung am 19.02.2015 erläutert, gibt es im 2. MVG-EKD einen neuen § 36a), der die Einrichtung betrieblicher Einigungsstellen ermöglicht. Aus Sicht der agmav Westfalen-Lippe sind solche Einigungsstellen (wie sie für Betriebsräte selbstverständlich sind) ein gutes Instrument sind, um die Mitbestimmung gem. MVG (die verglichen mit der nach BetrVG oft eher eine reine Rechtskontrolle darstellt) hin zu einer echten Beteiligung der MAVen zu verändern.
Dass Einigungsstellen im MVG nur über eine Dienstvereinbarung eingerichtet werden können, ist insofern bedauerlich, als dass die Schaffung einer Einigungsstelle, wenn eine MAV denn eine wünscht, vom Wohlwollen des Arbeitgebers abhängt.
Im Anhang findet Ihr zwei Muster für Dienstvereinbarungen nach §36 a) MVG. Beide sind von Rechtsanwält/innen geprüft und für gut befunden worden.