Geschäftsordnung der agmav WESTFALEN-LIPPE

§1 Name und Zweck

(1) Die Mitarbeitendenvertretungen der Einrichtungen und Dienststellen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen angehören, wählen den Gesamtausschuss der Mitarbeitendenvertretungen im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen. Die lippische Landeskirche entsendet gem. AusVO ein Mitglied.

(2) Der Name des Gesamtausschusses ist agmav WESTFALEN-LIPPE.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt den Zweck, gemeinsame Interessen der Mitarbeitendenvertretungen in diakonischen Einrichtungen in Westfalen und Lippe abzuklären und bei deren Durchsetzung mitzuhelfen. Die in ihr zusammengeschlossenen Mitarbeitendenvertretungen werden im Rahmen der Gesetze beraten und deren Interessen gegenüber der Diakonie vertreten.

§2 Aufgaben

Zu den Aufgaben der agmav WESTFALEN-LIPPE gehören insbesondere:

a) die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den Mitarbeitendenvertretungen,

b) die Erörterung arbeits-, dienst- und mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mit dem Ziel einer gemeinsamen Willensbildung,

c) die Beratung, Information und Unterstützung der Mitarbeitendenvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz,

d) die Abgabe von Stellungnahmen und Anträgen zu Neuregelungen, Änderungen und Ergänzungen kirchenrechtlicher Regelungen,

e) Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen gefasster Beschlüsse,

f) die Durchführung und die Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der Mitarbeitendenvertretungen,

g) die Mitwirkung bei der Besetzung der Kirchengerichte nach §57 MVG–EKD.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Aufgaben im Sinne von §1 Absatz 3 übernommen werden.

§3 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung der agmav WESTFALEN-LIPPE besteht aus allen Mitarbeitendenvertretungen von Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen oder dem diakonischen Werk der lippischen Landeskirche angeschlossen sind.

Mitarbeitendenvertretungen von diakonischen Einrichtungen im Gebiet des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen oder der lippischen Landeskirche, die kirchenorganisatorisch Mitglied im Diakonischen Werk der EKD sind, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(2) Die Mitglieder entsenden jeweils aus ihrem Gremium die Kolleginnen und Kollegen zu den Mitgliederversammlungen und zu sonstigen Veranstaltungen.

(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird von dem/der Vorsitzenden der agmav WESTFALEN-LIPPE rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder mit der Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden der agmav WESTFALEN-LIPPE bzw. deren/dessen StellvertreterIn geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie gemäß der GO einberufen ist.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt:

a) mit zwei Drittel Mehrheit über die Geschäftsordnung sowie Änderungen der Geschäftsordnung,

b) mit einfacher Mehrheit über sonstige Anträge.

(7) Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung kann mit zwei Drittel Mehrheit der Ausschluss einzelner agmav- Mitglieder oder die Auflösung der agmav WESTFALEN-LIPPE beantragt werden.

(8) In der Mitgliederversammlung haben Mitarbeitendenvertretungen je eine Stimme.

§4 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

(1) Die Wahl des Gesamtausschusses (agmav WESTFALEN-LIPPE) für den Bereich des Diakonischen Werkes der EKvW,

(2) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der agmav WESTFALEN-LIPPE,

(3) die Beschlussfassung über Anträge,

(4) die Entgegennahme der Berichte aus Ausschüssen und Gremien,

(5) die Erteilung von Arbeitsaufträgen an die agmav WESTFALEN-LIPPE,

(6) die Beschlussfassung über Änderungen der GO.

§5 Gesamtausschuss/agmav WESTFALEN-LIPPE

(1) Die agmav WESTFALEN-LIPPE besteht aus vierzehn MitarbeitervertreterInnen aus Westfalen und einem/r MitarbeitervertreterIn aus Lippe, die von der jeweiligen Mitgliederversammlung gewählt werden. Die agmav WESTFALEN-LIPPE wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, zwei StellvertreterInnen, eine/n SchriftführerIn und eine/n Kassenverantwortliche/n. Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand, dem die laufende Geschäftsführung obliegt.

(2) In Anlehnung an §15 MVG-EKD beträgt die Amtsdauer der agmav WESTFALEN-LIPPE 4 Jahre, die ordentlichen agmav-Wahlen finden bis zum 30. September des Jahres statt, in dem die MAV –Wahlen gem. §15 MVG-EKD stattfinden. Wiederbenennung und Wiederwahl sind zulässig.

(3) Nachwahlen sind unverzüglich durchzuführen, wenn die Anzahl der agmav-Mitglieder auf weniger als elf Personen gesunken ist.

(4) Die Mitgliedschaft in der agmav WESTFALEN-LIPPE erlischt durch Ablauf der Amtszeit, Ausscheiden aus der Mitarbeitendenvertretung, Niederlegung des Amtes oder Verlust der Wählbarkeit. Bezüglich Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft von agmav WESTFALEN-LIPPE -Mitgliedern gelten die Regelungen des MVG-EKD sinngemäß.

(5) Die agmav WESTFALEN-LIPPE tritt nach Bedarf, mindestens viermal jährlich, zusammen. Eine agmav-Sitzung ist auch einzuberufen, wenn zwei agmav-Mitglieder dieses schriftlich beantragen.

(6) Über den Verlauf der Sitzung der agmav WESTFALEN-LIPPE ist eine Niederschrift anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse enthält und von der/dem Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§6 Ausschüsse

(1) Die agmav WESTFALEN-LIPPE kann zu ihrer Beratung Ausschüsse berufen; die Regelungen des §23a MVG-EKD hinsichtlich der Zusammensetzung werden analog angewandt. Einzelheiten zur Arbeit des jeweiligen Ausschusses werden in besonderen Beschlüssen festgelegt.

 (2) Die Berufung von Ausschussmitgliedern erfolgt in der Weise, dass in der Mitgliederversammlung zur Bestätigung der Berufung ein Beschluss herbeigeführt wird. Sollten mehr KandidatInnen als für den Ausschuss zu besetzende Plätze zur Verfügung stehen, wird ein Wahlverfahren, dass sich an dem Verfahren gem. §8 Absatz 4 der WahlO MVG-EKD orientiert, in der Mitgliederversammlung durchgeführt.

§7 Durchführung von Wahlen

(1) Die Wahlausschreibung zu den agmav WESTFALEN-LIPPE-Wahlen erfolgt mindestens acht Wochen vor dem Wahltermin. Wahlvorschläge können eingereicht werden, zudem sind Wahlvorschläge in der Mitgliederversammlung zulässig.

(2) Für die Durchführung der Wahl bestellt die Mitgliederversammlung einen Wahlvorstand. Dieser besteht aus drei Mitgliedern.

(3) Die Wahlvorschläge werden am Wahltag in geeigneter Form bekanntgegeben. Der Wahlvorstand führt vor der Wahl eine KandidatInnenvorstellung durch. Wählbar sind alle Delegierten zu der Mitgliederversammlung.

(4) Die Wahlen werden in einem Wahlgang in geheimer und unmittelbarer Wahl durchgeführt. Gewählt sind die Nominierten, die die meisten Stimmen haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Scheidet ein Mitglied aus der agmav aus, rückt der/die Bewerber/in mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl nach.

§8 Finanzierung

Hierüber sind Absprachen mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen zu treffen. Für Fortbildungsveranstaltungen wird ein Kostenbeitrag erhoben.

§9 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung der agmav WESTFALEN-LIPPE tritt am 19.02.2015 in Kraft.

agmav WESTFALEN-LIPPE

– Der Vorstand –