§1 Name und Zweck
(1) Die Mitarbeitendenvertretungen der Einrichtungen und Dienststellen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen angehören, wählen den Gesamtausschuss der Mitarbeitendenvertretungen im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen. Die lippische Landeskirche entsendet gem. AusVO ein Mitglied.
(2) Der Name des Gesamtausschusses ist agmav WESTFALEN-LIPPE.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt den Zweck, gemeinsame Interessen der Mitarbeitendenvertretungen in diakonischen Einrichtungen in Westfalen und Lippe abzuklären und bei deren Durchsetzung mitzuhelfen. Die in ihr zusammengeschlossenen Mitarbeitendenvertretungen werden im Rahmen der Gesetze beraten und deren Interessen gegenüber der Diakonie vertreten.
§2 Aufgaben
Zu den Aufgaben der agmav WESTFALEN-LIPPE gehören insbesondere:
a) die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den Mitarbeitendenvertretungen,
b) die Erörterung arbeits-, dienst- und mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mit dem Ziel einer gemeinsamen Willensbildung,
c) die Beratung, Information und Unterstützung der Mitarbeitendenvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz,
d) die Abgabe von Stellungnahmen und Anträgen zu Neuregelungen, Änderungen und Ergänzungen kirchenrechtlicher Regelungen,
e) Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen gefasster Beschlüsse,
f) die Durchführung und die Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der Mitarbeitendenvertretungen,
g) die Mitwirkung bei der Besetzung der Kirchengerichte nach §57 MVG–EKD.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Aufgaben im Sinne von §1 Absatz 3 übernommen werden.
§3 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung der agmav WESTFALEN-LIPPE besteht aus allen Mitarbeitendenvertretungen von Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen oder dem diakonischen Werk der lippischen Landeskirche angeschlossen sind.
Mitarbeitendenvertretungen von diakonischen Einrichtungen im Gebiet des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen oder der lippischen Landeskirche, die kirchenorganisatorisch Mitglied im Diakonischen Werk der EKD sind, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(2) Die Mitglieder entsenden jeweils aus ihrem Gremium die Kolleginnen und Kollegen zu den Mitgliederversammlungen und zu sonstigen Veranstaltungen.
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird von dem/der Vorsitzenden der agmav WESTFALEN-LIPPE rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder mit der Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden der agmav WESTFALEN-LIPPE bzw. deren/dessen StellvertreterIn geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie gemäß der GO einberufen ist.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt:
a) mit zwei Drittel Mehrheit über die Geschäftsordnung sowie Änderungen der Geschäftsordnung,
b) mit einfacher Mehrheit über sonstige Anträge.
(7) Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung kann mit zwei Drittel Mehrheit der Ausschluss einzelner agmav- Mitglieder oder die Auflösung der agmav WESTFALEN-LIPPE beantragt werden.
(8) In der Mitgliederversammlung haben Mitarbeitendenvertretungen je eine Stimme.
§4 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(1) Die Wahl des Gesamtausschusses (agmav WESTFALEN-LIPPE) für den Bereich des Diakonischen Werkes der EKvW,
(2) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der agmav WESTFALEN-LIPPE,