Rat der EKD setzt das vereinfachte Wahlverfahren aus!
Mit Wirkung zum 01.01.2022 hat der Rat der EKD die Wahlordnung zum MVG.EKD erneut geändert.
Die Regelung, dass im Falle der Unmöglichkeit einer Mitarbeiterversammlung infolge der Pandemie die amtierende MAV einen Wahlvorstand einsetzt, war ja bereits bis zum 30.04.2022 verlängert worden, ebenso, dass der Wahlvorstand beschließen kann, eine reine Briefwahl durchzuführen.
Nun hat der Rat der EKD auch das vereinfachte Wahlverfahren bis zum 30. April ausgesetzt. Das bedeutet, dass in allen Einrichtungen mit mehr als 15 wahlberechtigten Mitarbeitenden ein Wahlvorstand gebildet werden muss. Ist auf Grund der Pandemie auch in den kleineren Einrichtungen keine Mitarbeiterversammlung möglich, bestimmt auch dort die Mitarbeitervertretung gemäß § 2 Abs. 1b MVWahlO.EKD den Wahlvorstand. In Einrichtungen mit max. 50 wahlberechtigten Mitarbeitenden muss der Wahlvorstand nicht aus 3, sondern nur aus einer Person bestehen.
Da die Durchführung des Wahlverfahrens für viele „kleine“ Einrichtungen neu sein wird, sollten die gewählten oder eingesetzten Wahlvorstände das Angebot von Schulungen wahrnehmen.