Einladung zur Tagesfortbildung und Mitgliederversammlung am Mittwoch, 26. August 2015

Einladung zur Tagesfortbildung und Mitgliederversammlung am Mittwoch, 26. August 2015

 

 ► am Mittwoch, 26. August 2015  ►9:30 – ca. 15:30 Uhr

►  BAuA, Friedrich-Henkel-Weg 1-25, 44149 Dortmund

 

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, 

hiermit laden wir Euch herzlich zu unserer Tagesfortbildung ein.
seit Januar 2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender Mindestlohn. Im Mindestlohngesetz (MiLoG) heißt es in § 1:

„Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde.“

Welche Wirkungen hat dieses neue Gesetz in diakonischen Einrichtungen? Gilt dies überhaupt im Bereich der Kirchen und der Diakonie? Wenn es gilt, stellt sich die Frage, welche Handlungsmöglichkeiten die Mitarbeitervertretungen in den Einrichtungen haben?

Greift der Mindestlohn auch bei Bereitschaftsdiensten oder ist die kreative Idee einiger diakonischer Geschäftsführungen, das Monatsentgelt durch die Zeitstunden der Anwesenheit zu teilen, zulässig? Diese und weitere Fragen zum MiLoG möchten wir mit unserem Referenten, Sven Feuerhan (Rechtsanwalt) und Euch diskutieren.

Die agmav Westfalen – Lippe besteht nun seit September 2014.

Ist sie wirklich arbeitsfähig oder was ist noch zu tun?

Auch hierüber möchten wir mit Euch sprechen. 

Desweiteren haben die arbeitsrechtlichen Kommissionen und die Arbeitsrechtliche Schiedskommission Entscheidungen getroffen über die es zu berichten gilt.

Geplanter Ablauf der Veranstaltung  

  • Begrüßung 
  • Das MiLoG und seine Auswirkungen 
  • Bericht aus den Arbeitsrechtlichen Kommissionen
  • Aktueller Stand zur Anwendung der AVR-DD in Westfalen – Lippe
  • Novellierung des MVG – EKD
  • Bericht der agmav Westfalen – Lippe 
  • Erfahrungen mit der Einigungsstelle 
  • Verschiedenes 

Die Veranstaltung vermittelt Kenntnisse, die für die Arbeit in der MAV erforderlich sind. Die Teilnahme der MAV-Mitglieder sollte rechtzeitig beschlossen werden. Die Übernahme der Kosten gem. § 19 (3) MVG in Verbindung mit § 30 (4) MVG ist rechtzeitig von der MAV bei der Dienststellenleitung zu beantragen. 

Die Teilnahme kostet 60.- € pro Person (inkl. Verpflegung). Dieser Betrag ist bei der Veranstaltung in bar zu entrichten. 

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