Fristverlängerung für AVR DD- Anwender in RWL

Fristverlängerung für AVR DD- Anwender in RWL

Wie auf unserer Mitgliederversammlung am 19.03.2014 erläutert, tritt am 01.04.2014 das neue Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) für Westfalen in Kraft. Dieses enthält in § 3 den Versuch, der vom Bundesarbeitsgericht geforderten Verbindlichkeit des kirchlichen Arbeitsrechts Rechnung zu tragen. Gemäß Absätzen 1-3 sind die von der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission getroffenen Regelungen (also der BAT-KF) für die westfälischen Träger verbindlich.

Nun gibt es in Westfalen einige Träger, die bisher stattdessen die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR DD, vormals AVR DW EKD) anwenden. Für diese ist in § 3 (4) ARRG vorgesehen, dass sie bei der ARK RWL beantragen können, weiterhin die AVR anwenden zu dürfen.

So lange keine Genehmigung der ARK RWL hierzu vorliegt, dürfen gem. ARRG also nur BAT-KF-Verträge geschlossen werden. Nun hat die ARK RWL am 26.03.2014 beschlossen, die Übergangsregelung bis zum 30.06.2014 zu verlängern. Bis dahin sind die westfälischen Träger also weiterhin berechtigt, AVR-Verträge auszustellen.

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