Kirchengericht Hannover erklärt den Schlichterspruch für ungültig

Kirchengericht Hannover erklärt den Schlichterspruch für ungültig

Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland vom 03. April 2017 ist vom Kirchengericht der Evangelischen Kirche Deutschland am 23. November kassiert worden.

Die Arbeitnehmerseite der ARK DD hatte gegen die Entscheidung des Schlichtungsausschusses geklagt. Dieser Klage hat das Kirchengericht nun stattgegeben. Eine Stellungnahme der Dienstnehmerseite findet sich hier: Link

Damit ist die Entscheidung des Schlichtungsausschusses, veröffentlicht durch das Rundschreiben der Diakonie Deutschland vom 10. April 2017, rechtswidrig zustande gekommen.

Die mit der Entscheidung des Schlichtungsausschusses erleichterte Anwendung der Abweichungsmöglichkeiten in § 17 und der Anlagen 14 und 17 der AVR DD ist, wie der Eigenbeitrag zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nichtig. Auch die geringe Entgelterhöhung der Anlagen 2, 5, 9 und 10a von nur 2,7 % zum 01. Juli bzw. 01. September 2017 ist mit der Entscheidung des Kirchengerichtes ebenfalls gekippt.

Nun muss die Arbeitgeberseite der ARK DD zeigen, ob die viel gepriesene Dienstgemeinschaft und der immer wieder formulierte Konsensansatz des 3. Weges nur auf dem Papier existiert oder ob er ernst gemeint ist.

Die ARK DD kann nur noch die schriftliche Begründung des Kirchengerichtes abwarten und muss dann zeigen wie sie die von der Arbeitgeberseite verursachten Probleme vom Tisch bekommt.

Die EKD ist gefordert erneut darüber nachzudenken, ob es in ihrem Interesse ist dem Drängen des Verbandes diakonischer Dienstgeber in Deutschland nachzugeben um damit einen Kurs gegen die Interessen der Mitarbeitenden zu fahren, oder ob sie gewillt ist, gemeinsam mit der katholischen Kirche, den Sozialverbänden und den Gewerkschaften einen Tarifvertrag Soziales zu fordern und, viel entscheidender, zu verhandeln.

div#stuning-header .dfd-stuning-header-bg-container {background-size: initial;background-position: top center;background-attachment: initial;background-repeat: initial;}#stuning-header div.page-title-inner {min-height: 650px;}