Der Rat der EKD in seiner Sitzung am 12.09.2025 die neue Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitendenvertretungen (WO) beschlossen. Das Kirchenamt und einige Diakonischen Werke haben schon entsprechend informiert. Insbesondere ist zu beachten, dass der Wahlvorstand nun spätestens fünf Monate vor Ende der Amtszeit (30.04.2026) von der amtierenden Mitarbeitendenvertretung zu berufen ist. Eine Wahlversammlung ist nicht mehr notwendig. Die Berufung muss demnach bis Ende November 2025 erfolgen. So ergibt sich ein Zeitfenster von bis zu zwei Monaten, in dem die berufenen Personen an Wahlvorstandsschulungen teilnehmen können. Zudem ist es bei Bedarf möglich, mehr als drei Personen in den Wahlvorstand zu berufen.
Für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden ist zu beachten, dass das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 23.10.2024 (BAG, Beschluss 23.10.2024 – 7 ABR 36/23) klargestellt hat, dass auch schwerbehinderte Personen in arbeitnehmerähnlichen Vertragsverhältnissen (Werkstattbeschäftigte) wahlberechtigt sind.
Auch wenn das Mitarbeitendenvertretungsgesetz ggf. aufgrund dieser Entscheidung des BAG angepasst werden muss (dies wird noch geprüft) besteht aus Sicht des Kirchenamtes die Wahlberechtigung der Werkstattbeschäftigten mit Schwerbehinderung in diakonischen Werkstätten schon jetzt.
Die neue Wahlordnung findet ihr unter: https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/58715