Das von der agmav Westfalen-Lippe eingeleitete Verfahren gegen die Ev. Kirche von Westfalen wegen der Verletzung des Anhörungsrecht und des Rechts zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 55c und d MVG endet mit einem Vergleich.
Das Schlichtungsverfahren am 24. März 2023 ergab folgendes Ergebnis:
- Es besteht Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass sie in Erfüllung des Erörterungsanspruchs der Antragstellerin aus § 55 Buchst. c) MVG-EKD regelmäßig, mindestens zweimal im Jahr, ein gemeinsames Gespräch über aktuelle arbeits-, dienst-, und mitarbeitervertretungsrechtliche Fragen führen.
- Bezüglich des Anspruchs der Antragstellerin aus § 55 Buchst. d) MVG-EKD hält die Antragsgegnerin an ihrer bisher vertretenen Auffassung, ein Stellungnahmerecht bestehe nur bei Gesetzesvorhaben mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt, nicht länger fest.
- Die Beteiligten sind darüber einig, dass auch bei Gesetzesvorhaben mit Mischcharakter ein Anspruch auf Abgabe einer Stellungnahme besteht.
- Damit ist das vorliegende Verfahren erledigt.
Die Ev. Kirche von Westfalen hat damit die seit 2014 vertretene Auffassung der agmav Westfalen-Lippe vollumfänglich übernommen.