
Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen des diakonischen
Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen
Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen
Satzung der AG MAV Westfalen
§ 1 Name und Zweck
(1) Die Mitarbeitendenvertretungen der Einrichtungen und Dienststellen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen angehören, bilden die
Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitendenvertretungen im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen ( AGMAV Westfalen ).
(2) Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt den Zweck, gemeinsame Interessen der Mitarbeitendenvertretungen in diakonischen Einrichtungen in Westfalen abzuklären und bei deren Durchsetzung mitzuhelfen. Die in ihr zusammen- geschlossenen Mitarbeitendenvertretungen werden im Rahmen der Gesetze beraten und deren Interessen gegenüber dem Diakonischen Werk vertreten.
§ 2 Mitglieder
(1) Mitglieder der AG MAV Westfalen sind
a) alle Mitarbeitendenvertretungen von Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen angeschlossen sind,
b) Mitarbeitendenvertretungen von Einrichtungen im Gebiet des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen, die kirchenorganisatorisch Mitglied im Diakonischen Werk der EKD sind.
(2) Die Mitglieder entsenden jeweils aus ihrem Gremium die Kolleginnen und Kollegen zu den Mitgliederversammlungen und zu sonstigen Veranstaltungen.
§ 3 Aufgaben
Zu den Aufgaben der AG MAV Westfalen gehören insbesondere:
a) die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den Mitarbeitendenvertretungen in dem unter § 2 genannten Bereich,
b) die Erörterung arbeits-, dienst- und mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mit dem Ziel einer gemeinsamen Willensbildung, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind,
c) die Beratung, Information und Unterstützung der Mitarbeitendenvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz,
d) die Abgabe von Stellungnahmen und Anträgen zu Neuregelungen, Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsrechts in der Diakonie,
e) Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen gefaßter Beschlüsse,
f) die Durchführung und die Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der Mit- arbeiterInnenvertetungen in dem unter § 2 genannten Zuständigkeitsbereich,
g) auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Aufgaben im Sinne von § 1 Absatz 2 übernommen werden.
§ 4 Organe
Organe der AG MAV Westfalen sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird von dem/der Sprecher/in des Vorstands rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder mit der Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Sprecher/in des Vorstandes bzw. deren/dessen StellvertreterIn geleitet.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt:
a) mit zwei Drittel Mehrheit über Satzungsänderungen und Auflösung der Arbeitsgemeinschaft, wenn dieses mit der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wird,
b) mit einfacher Mehrheit über sonstige Anträge.
(5) In der Mitgliederversammlung haben Mitarbeitendenvertretungen je eine Stimme.
(6) Gesamt-Mitarbeitendenvertretungen haben kein Stimmrecht.
(7) Das Stimmrecht ist für jede Stimme durch Delegierte (siehe § 2 Abs.2) wahrzunehmen.
(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die gefaßten Beschlüsse enthält, von dem/der Sprecher/in des Vorstandes und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern zugeleitet wird.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(1) auf schriftlichen Vorschlag der Mitglieder oder des Vorstandes die Durchführung der Wahlen der Vorstandsmitglieder für die Arbeitsgemeinschaft,
(2) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands, (3) Beschlussfassung über Anträge, (4) die Entgegennahme der Berichte aus Ausschüssen und Gremien, (5) die Erteilung von Arbeitsaufträgen an den Vorstand, (6) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, (7) Beschlussfassung über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus elf MitarbeitervertreterInnen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n SprecherIn, zwei StellvertreterInnen und eine/n SchriftführerIn. Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand, dem die laufende Geschäftsführung obliegt.
(2) In Anlehnung an § 15 MVG.EKD beträgt die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder 4 Jahre, die ordentlichen Vorstandswahlen finden innerhalb eines halben Jahres nach den MAV – Wahlen gem. § 15 MVG.EKD statt. Widerbenennung und Wiederwahl sind zulässig.
(3) Vorstandswahlen sind unverzüglich durchzuführen, wenn die Anzahl der Vorstandsmitglieder auf weniger als sechs Personen gesunken ist.
(4) Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt durch Ablauf der Amtszeit, Ausscheiden aus der Mitarbeitendenvertretung, Niederlegung des Amtes und Verlust der Wählbarkeit. Ferner erlischt die Mitgliedschaft im Vorstand durch Abwahl in der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit. Bezüglich Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft von Vorstandsmitgliedern gelten gem. § 54 (2) MVG.EKD die Regelungen des MVG.EKD analog. Die Vorstandsmitglieder haben nach Ablauf der Amtszeit des Vorstandes die Geschäfte bis zur Übernahme durch den neu gewählten Vorstand weiterzuführen.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens viermal jährlich zusammen. Die Vorstandsmitglieder sind rechtzeitig schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des T agungsortes einzuladen. Eine Vorstandssitzung ist auch einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dieses schriftlich beantragen.
(6) Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die gefaßten Beschlüsse enthält und von der/dem Vorsitzenden und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand handelt im Rahmen dieser Satzung und ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der in § 3 genannten Aufgaben.
(2) Der Vorstand sorgt für die laufende Information aller Mitglieder und nimmt Aufträge entgegen.
(3) Der Vorstand kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen und ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 9 Ausschüsse
(1) Sowohl die Mitgliederversammlung als auch der Vorstand können zu ihrer Beratung Ausschüsse berufen; die Regelungen des § 23 a MVG hinsichtlich der Zusammensetzung werden analog angewandt. Einzelheiten zur Arbeit des jeweiligen Ausschusses werden in besonderen Beschlüssen festgelegt.
AGMAV – Satzung September 2007 Seite 3 / 4
Satzung der AG MAV Westfalen
(2) Die Berufung von Ausschussmitgliedern erfolgt in der Weise, dass in der Mitgliederversammlung zur Bestätigung der Berufung ein Beschluss herbeigeführt wird. Sollten mehr KandidatInnen als für den Ausschuss zu besetzende Plätze zur Verfügung stehen, wird ein Wahlverfahren, dass sich an dem Verfahren gem. § 10 Absatz 4 orientiert, in der Mitgliederversammlung durchgeführt.
§ 10 Durchführung von Wahlen
(1) Die Wahlausschreibung zu den Vorstandswahlen erfolgt mindestens acht Wochen vor dem Wahltermin. Wahlvorschläge sollen bis spätestens 21 Tage (Datum des Poststempels) vor der Wahl beim Vorstand eingereicht werden, zudem sind Wahlvorschläge in der Mitgliederversammlung zulässig.
(2) Für die Durchführung der Wahl bestellt die Mitgliederversammlung einen Wahlvorstand. Dieser besteht aus drei Mitgliedern.
(3) Die Wahlvorschläge werden am Wahltag in geeigneter Form bekanntgegeben. Der Wahlvorstand führt vor der Wahl eine KandidatInnenvorstellung durch. Wählbar sind alle Mitglieder der AGMAV.
(4) Die Wahlen werden in einem Wahlgang in geheimer und unmittelbarer Wahl durchgeführt. Gewählt sind die Nominierten, die die meisten Stimmen haben. Bei Stimmengleichheit wird auf Vorschlag des Wahlvorstands in offener Abstimmung darüber entschieden, wie weiter verfahren wird.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, rückt der/die Bewerber/in mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl nach.
§ 11 Finanzierung
Hierüber sind Absprachen mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen zu treffen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung der AG MAV Westfalen tritt am 1. September 2007 in Kraft, mit diesem Datum tritt die bisherige Satzung vom 5. Dezember 1996 mit den Änderungsbeschlüssen vom 10. November 1998 außer Kraft.
AGMAV Westfalen
- Der Vorstand -
Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 15. August 2007
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