Nachdem die EKD-Synode in Magdeburg 2011 zehn Forderungen zur solidarischen Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts aufgestellt hatte und das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.11.2012 u.A. das Recht der Gewerkschaften auf koalitionsmäßige Betätigung in diakonischen Einrichtungen bestätigt hat, sollen auf der folgenden Synode 2013 in Düsseldorf die Novellierung zweier Kirchengesetze beschlossen werden: das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG EKD) sowie das Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz (ARGG).
Zu den Entwürfen hat es schon einige Anhörungsrunden gegeben; die Gremien der Dienstnehmerseite (Gesamtausschüsse, Gewerkschaften und Dienstnehmerbündnisse) sind sich weitgehend einig, dass es sich bei den geplanten Änderungen nicht um den „großen Wurf“ im Sinne der Dienstnehmer/innen handelt.
Zum MVG EKD:
Nach wie vor bleibt der Entwurf der Kirchenjuristen weit hinter den Mitbestimmungs-und Beteiligungsrechten, die ein „weltlicher“ Betriebsrat gem. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat, zurück; die Forderung diverser Dienstnehmerorganisationen nach Einrichtung betrieblicher Einigungsstellen und Abschaffung der sog. Zustimmungsfiktion durch Fristversäumnisse wurde nicht berücksichtigt. Ebenso wenig ist eine Unternehmensmitbestimmung wie im BetrVG vorgesehen, die Gewerkschaften sollen nach wie vor überhaupt keine Erwähnung im MVG finden.
Aus Dienstnehmersicht positiv zu bewerten ist die verpflichtende Einführung von Gesamtausschüssen/Arbeitsgemeinschaften der MAVen in allen Gliedkirchen und diakonischen Werken.
Die meisten übrigen geplanten Regelungen im Dienstnehmerinteresse sind lediglich nachholende Bestätigungen von durch laufende Rechtsprechung oder betriebliche Praxis ohnehin bestehende Regeln.
Zum ARGG:
Hier wäre zu erwarten gewesen, dass die sich aus dem BAG-Urteil ergebenden Erfordernisse für ein wirksames kirchliches Arbeitsrecht (z.B. Allgemeinverbindlichkeit, Recht der Gewerkschaften auf koalitionsgemäße Betätigung) sich im Entwurf der Kirchenjuristen niederschlagen.
Aus Sicht der agmav Westfalen trägt das geplante Gesetz allerdings den vom BAG genannten Voraussetzungen für eine dem Zweiten Weg ebenbürtige Tariffindung und Rechtssetzung in keiner Weise Rechnung.
Einen Bericht des Kirchenamtes über die Arbeit an diesem Gesetz findet Ihr hier: Bericht des Kirchenamtes