§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) gilt auch in dieser Pandemielage. Gemäß § 5 ArbSchG haben Dienstgeber durch eine Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen zur Minimierung von Gefährdungen festzulegen. Dies gilt insbesondere auch für die Gefährdung durch SARS-CoV-2. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie bei jeder anderen Gefährdungsbeurteilung. Technische oder organisatorische Maßnahmen sind dabei vorrangig zu ergreifen und umzusetzen.
Sollte es dennoch infolge der beruflichen Tätigkeit zu einer durch SARS-CoV-2 verursachten Erkrankung kommen, muss diese nachweislich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sein. Dies setzt einen beruflichen Kontakt mit einer erkrankten Person voraus, oder eine Infektion auf dem Weg zur oder von der Arbeit. Ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall vorliegen, prüft die Berufsgenossenschaft im Einzelfall. Dazu hat der Dienstgeber eine Unfallmeldung an die Berufsgenossenschaft zu richten.
Die Mitarbeitervertretung sollte darauf achten, dass die Gefährdungsbeurteilungen unter ihrer Beteiligung der pandemischen Lage angepasst werden und die Mitarbeitenden auf die Notwendigkeit hinweisen, ggf. die Unfallanzeige auszufüllen.
Weitere Informationen findet ihr unter:
- https://www.bgw-online.de/DE/Arbeitssicherheit-Gesundheitsschutz/Gefaehrdungsbeurteilung/Corona/Corona-Gefaehrdungsbeurteilung_node.html
- https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Coronavirus_node.html
- http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/index.html
- https://www.bgw-online.de/DE/Medien-Service/Medien-Center/Medientypen/DGUV-Vorschrift-Regel/DGUV-Vorschrift1_Grunds%C3%A4tze%20der%20Pr%C3%A4vention.html;jsessionid=7EF2E0BC80CCA043772F2124F77E6822